Der WEG-Verwalter und sein Vertrag | Seminar am 29.4.2019 um 18.30 Uhr

Zum Aprilseminar aus aktuellem Anlass und unter Berücksichtigung der neuen Rechtssprechung ein Seminar zum Thema Der WEG-Verwalter und sein Vertrag | Seminar am 29.4.2019 um 18.30 Uhr. Schwerpunkt sollen die Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters und die Ansprüche der Eigentümer während der Bestellungszeit sein. Dabei soll auch der Verwaltervertrag thematisiert und sinnvolle Ergänzungen besprochen werden.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt in erster Linie den Eigentümern gem. §§ 21 bis 25 WEG, dem Verwalter gem. §§ 26 bis 28 WEG und dem Beirat, falls ein solcher gewählt wurde. Der Verwalter ist dabei das Sprachrohr der WEG, das gesetzliche Vertretungsorgan. Die gesetzlichen Aufgaben gem. §§27 und 28 WEG können weder durch die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung (Vereinbarungen), noch durch Beschlüsse der Eigentümer eingeschränkt werden.

Andererseits kann aber der Pflichtenkatalog erweitert werden. Dies geschieht zum Beispiel dann, wenn mit dem Beschluss über die Verwalterberufung auch über seinen Vertrag beschlossen wird. Und hier beginnt für Wohnungseigentümer oft die Verunsicherung.

Welche Tätigkeiten muss der Verwalter für die meist recht niedrig vereinbarte Pauschale überhaupt erbringen und was ist nicht abgedeckt? Was wenn der Verwaltervertrag einen umfassenden Katalog von Sonderleistungen mit entsprechend hoher Vergütung vorsieht?  Was wenn der Verwalter bis zu einem Betrag von 5000,00 EUR Instandhaltungsmaßnahmen beauftragen kann, ohne dass es hierzu eines WEG Beschlusses bedarf?  Eigentümer vermuten hier wohl zu Recht versteckte Kosten und fühlen sich nicht der Lage diese richtig abzuschätzen. Verwalter hingegen müssen bei der Formulierung genau prüfen: Bei den Regelungen des Verwaltervertrages handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Sind diese nicht wirksam, kann auch das Honorar für Sonderleistungen nicht verlangt werden.

Zudem: wird ein Verwalter bestellt unter gleichzeitiger Beschlussfassung über unwirksame Vertragsklauseln, so ist die gesamte Verwalterbestellung anfechtbar. Eigentümer müssen die Bestellung eines Verwalters, der sich intransparenter Vertragsklauseln bedient,  nicht hinnehmen.

Das Seminar soll Klarheit verschaffen für alle Beteiligten

  1. über die gesetzlichen Aufgaben des Verwalters zur Ordnungsgemäßen Verwaltung
  2. über Möglichkeiten der vertraglichen Ergänzungen und Erweiterungen
  3. über die Möglichkeiten für Eigentümer im Fall eines intransparenten, unwirksamen Verwaltervertrages

Referent: 

  • Erik Reinke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie
  • Lorraine Picaper, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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