Beschlussmuster / Musterbeschluss als Vorlage

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Beschlussvorlagen / Beschlussmuster als Vorlage für eine Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Hinweis: Die Beschlussmuster sind nicht an die WEG-Reform von 2020 angepasst und damit veraltet.

Beschlussvorlagen / Beschlussmuster in der WEG – Allgemeines

Die Akademie für Wohnungseigentümer hat in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten Beschlussvorlagen nebst Hinweisen und wichtigen Anwendungstipps für Wohnungseigentümer entwickelt. Diese Musterbeschlüsse sollen Sie in die Lage versetzen Ihren Verwalter zu kontrollieren und eine ordnungsgemäße Verwaltung durch richtige Beschlussfassung sicherzustellen.

Gleichzeitig sind Sie selbst in der Lage Beschlüsse auf der Eigentümerversammlung einzureichen und durchzusetzen.

Die Beschlussvorlagen werden nach und nach ergänzt und Sie finden hier stets die aktuelle Übersicht. Die Beschlüsse werden regelmäßig aktualisiert.

Derzeitiger Stand ist: Juli 2017

Geschäftsordnungsbeschlüsse

Allgemeines

Geschäftsordnungsbeschlüsse sind Beschlüsse, welche der Durchführung einer Eigentümerversammlung dienen. Sie müssen weder in der Tagesordnung angekündigt werden, noch sind sie separat im Wege der Anfechtungsklage anfechtbar. Falsche oder fehlerhafte Geschäftsordnungsbeschlüsse können jedoch dazu führen, dass sämtliche Beschlüsse, welche von dem fehlerhaften Geschäftsordnungsbeschluss betroffen sind, anfechtbar sind. Dies immer dann, wenn der Fehler des Geschäftsordnungsbeschlusses zu einer Beschlussfassung führt, welche im Ergebnis nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Beispiel: In einer 5 Parteien-Weg mit Objektstimmrecht werden 2 WEG-Mitglieder im Rahmen eines Geschäftsordnungsbeschlusses von der Versammlung ausgeschlossen. Die übrigen 3 Mitglieder der WEG stimmen für einen neuen WEG-Verwalter mit 2:1 Stimmen. Die ausgeschlossenen Mitglieder fechten die Beschlussfassung über die Bestellung des neuen WEG-Verwalters an (ACHTUNG: Nicht der Geschäftsordnungsbeschluss wird angefochten). Ergebnis: Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Sowohl die Nichtbeachtung der zwei Stimmen der 2 WEG-Mitglieder als auch die Vereitelung ihres Rederecht können Einfluss auf die Abstimmung und gemeinschaftliche Willensbildung gehabt haben. Es kommt ein anderes Abstimmungsergebnis in Betracht. Als Folge dieser mittelbaren Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis ist der Beschluss über die Bestellung zum WEG-Verwalter anfechtbar (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. April 2001 – 2Z BR 27/01 –, juris). Ausreichend ist die Möglichkeit eines anderen Beschlussergebnisses. Dieses muss nicht sicher feststehen.

Ausnahme von der Anfechtbarkeit: Beschlüsse über die Geschäftsordnung der Versammlung mit Dauerwirkung ( Beschluss gilt auch für zukünftige Versammlungen). Diese Beschlüsse sind nach hiesiger Meinung in der Tagesordnung anzukündigen und separat anfechtbar.

Folgende Geschäftsordnungsbeschlüssen haben wir für Sie vorbereitet:

  • Durchführung der Abstimmung (elektronisch)
  • Beschluss über die Teilnahme Dritter
  • Wahl des Versammlungsleiters
  • Wahl des Protokollführers
  • Änderung der Tagesordnung (Reihenfolge)
  • Nichtabstimmung Beschluss
  • Beschränkung der Redezeit
  • Ausschluss von Teilnehmern wegen Verstößen
  • Vertagung der Versammlung

materielle Beschlüsse

Im Rahmen der Eigentümerversammlung (oder durch einen Umlaufbeschluss) werden die Angelegenheiten der Gemeinschaft durch Beschluss geregelt. Vorauszugehen hat der Beschlussfassung die gemeinschaftliche WIllensbildung der WEG durch Ermöglichung des Rederechts eines jeden Mitgliedes.

Einzige Voraussetzung für einen jedenfalls möglichen Beschluss ist die Beschlusskompetenz der WEG. Diese kann sich aus dem WEG-Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung ergeben. Typische Beschlüsse haben wir für Sie zusammengefasst:

Beschlussvorlagen

  • Beschlussfassung über die Jahresabrechnung
  • Beschlussfassung über den Wirtschaftplan
  • Baumaßnahmen Beschlussfassung
    • Instandsetzung, Instandhaltung oder modernisierende Instandsetzung
    • Modernisierung
    • Zusatz Berücksichtigung Belange vermietender Eigentümer
    • Kostenumlage
  • Abschluss von Verträgen durch die WEG
  • Neubestellung / Abwahl Verwalter
  • Abschluss Verwaltervertrag
  • Entlastung Verwalter
  • Wahl / Abwahl Beirat
  • Entlastung Beirat
  • Sonderumlage / Liquiditätsdefizit
  • Sonstige Beschlüsse

Entsprechen Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung sind diese anfechtbar. Die Anfechtung muss im Klagewege innerhalb 1 Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht durchgesetzt werden. Für die Berechnung der Frist kommt es auf den Tag der Beschlussfassung in der Versammlung und nicht auf die Protokollversendung an. Insofern sollten Sie auch wegen der einzuhaltenden Formerfordernisse führzeitig in einem solchen Fall einen Anwalt aufsuchen.

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