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Geschäftsordnungsbeschlüsse als Musterbeschluss
Anträge sind jederzeit zulässig und müssen dem Versammlungsleiter lediglich signalisiert werden.
Bei der Abstimmung über einen Antrag zur Geschäftsordnung gilt grundsätzlich das vereinbarte Stimmprinzip in der Gemeinschaftsordnung, in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung gilt das gesetzliche Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG. Dies bedeutet, dass jeder Eigentümer eine Stimme hat. Früher wurde vertreten, dass bei einem Geschäftsordnungsbeschluss stets das gesetzliche Kopfstimmrecht gilt. Gründe dafür sind jedoch im Gesetz nicht ersichtlich. Das im Grundsatz vorgesehene Kopfprinzip ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG abdingbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011 – V ZR 253/10 –, BGHZ 191, 245-250, Rn. 8).
Wir empfehlen folgende Feststellung der Beschlüsse:
Abstimmungsergebnis Ja Nein Enthaltung Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Beschlussfassung Abstimmungsart (elektronisch)
Beschlusstext:
„Die Abstimmung im Rahmen dieser Eigentümerversammlung soll elektronisch über das Portal xxx erfolgen. “
Zusatz:
-
Zur Speicherung der Abstimmung soll für jeden Eigentümer ein digitaler Stimmzettel von der Verwaltung ausgedruckt und aufbewahrt werden.
-
Es wird ins Ermessen des Verwalters gestellt, einzelne Abstimmungspunkte per Handzeichen abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Geschäftsordnungsbeschlüsse.
- Es sind auch andere Zusätze möglich, welche mit der Art der Abstimmung (geheim / offen) oder der Auszählung der Stimmen zusammen hängt.
Mehrheit:
Sieht die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, gilt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschluss über Teilnahme Dritter an der WEG-Versammlung
Beschlusstext:
„ Herr/Frau [Name] darf an der Versammlung [Beschränkung] teilnehmen.“
Beschränkungen:
-
als Zuhörer
-
als Zuhörer und Redner
-
als Berater
-
zu Tagesordnungspunkt [NR] als Berater
-
eigene Einschränkung
Mehrheit:
100 % der Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind unbeachtlich. Jede Neinstimme führt zur Ablehnung des Beschlusses und zum Ausschluss des Teilnehmers.
HINWEISE:
- Es gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Es sind die Regelungen der Gemeinschaftsordnung zu beachten.
- Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit steht nicht zur Disposition der Mehrheit der Eigentümer, d.h. jeder Eigentümer, welcher etwas gegen den Dritten hat, kann die Bestellung verhindern.
- Nach § 242 BGB (dem Grundsatz von Treu und Glauben) sind Ausnahmen von Beschränkungen der Vertretung möglich. Dann besteht ein Anspruch auf Zulassung.
- Geschäftsordnungsbeschlüsse können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
- Geschäftsordnungsbeschlüsse müssen nicht in die Beschlusssammlung eingetragen werden.
Beschluss über die Wahl des Versammlungsleiters
Beschlusstext:
„Zum Versammlungsleiter der heutigen Eigentümerversammlung der [WEG xy Str] vom [aktuelles Datum] wird der Herr/Frau xy gewählt“
Mehrheit:
Sieht die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, gilt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
HINWEISE:
- Nach § 24 Abs. 5 WEG führt grundsätzlich der Verwalter den Vorsitz der Wohnungseigentümerversammlung, sofern die Wohnungseigentümer nichts anderes beschließen.
- Der Personenkreis kann sich auf den Verwalter, die Eigentümer und etwaige Bevollmächtigte erstrecken. Die Vertreterklauseln der Gemeinschaftsordnung sind zu beachten.
- Geschäftsordnungsbeschlüsse können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
- Geschäftsordnungsbeschlüsse müssen nicht in die Beschlusssammlung eingetragen werden.
Beschluss über die Wahl des Protokollführers
Beschlusstext:
„Zum Protokollführer der heutigen Eigentümerversammlung der [WEG xy Str] vom [aktuelles Datum] wird der Herr/Frau xy gewählt“
Mehrheit:
Sieht die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, gilt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
HINWEISE:
- Wie die Versammlungsleitung liegt die Protokollführung zunächst nach § 24 Abs. 5 WEG beim Verwalter, sofern die Wohnungseigentümer nichts anderes beschließen.
- Der Personenkreis kann sich auf den Verwalter, die Eigentümer und etwaige Bevollmächtigte erstrecken. Die Vertreterklauseln der Gemeinschaftsordnung sind zu beachten.
- Geschäftsordnungsbeschlüsse können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
- Geschäftsordnungsbeschlüsse müssen nicht in die Beschlusssammlung eingetragen werden.
Beschluss über die Änderung der Tagesordnung (Reihenfolge der Abstimmung)
Beschlusstext:
„Der Tagesordnungspunkt [NR] wird nunmehr als Tagesordnungspunkt [NR.] behandelt.“
Mehrheit:
Sieht die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, gilt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
HINWEISE:
- Die Änderung der Reihenfolge von Beschlüssen kann sinnvoll sein, wenn über einen Beschluss nicht sofort Einigkeit erzielt werden kann. So kann der Ablauf der Versammlung zunächst ungestört weiterlaufen. Sollte sich auch später ein Ergebnis nicht einstellen, kann neben einer Abstimmung mit entsprechendem Beschluss und ggf. voraussehbarer Anfechtbarkeit auch ein Beschluss über die Nichtabstimmung auf der heutigen Versammlung und Vertagung beschlossen werden.
Beschluss über die Nichtabstimmung über einen Tagesordnungspunkt
Beschlusstext:
„Der Tagesordnungspunkt [NR] wird nicht mehr abgestimmt. [Zusatz]“
Zusatz (Mehrfachauswahl möglich):
-
Die Verwaltung möge weitere [Anzahl] Angebote für die Durchführung der [MAßNAME] einholen.
-
Die Beschlussfassung soll auf der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung erfolgen.
-
Die Beschlussfassung soll auf der nächsten außerordentlichen Eigentümerversammlung am [Datum] erfolgen.
- Eigener Zusatz
Mehrheit:
Sieht die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, gilt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschluss über die Beschränkung der Redezeit der WEG-Mitglieder
Beschlusstext:
„Für den Tagesordnungspunkt [NR] wird die Redezeit je Teilnehmer auf maximal [x] Minuten begrenzt. Der Versammlungsleiter kann Ausnahmen zulassen. [Zusatz]“
Zusatz (Mehrfachauswahl möglich):
-
Wird die zulässige Redezeit von einem Teilnehmer überschritten, ist er vom Versammlungsleiter zu ermahnen. Erfolgt nach zwei Mahnungen ein weiterer Verstoß, kann der betroffene Teilnehmer durch gesonderten Beschluss von der weiteren Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen werden.
- Eigener Zusatz
Mehrheit:
Sieht die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, gilt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschluss über die Androhnung des Versammlungsausschlusses
Beschlusstext:
„Der Eigentümer [X] wird aufgefordert folgende Störungen zu unterlassen: [Störungen]. Für den Fall weiterer Störungen dieser Art wird ihm der Ausschluss aus der Versammlung angedroht.“
Mehrheit:
Sieht die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, gilt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beachten Sie, dass der Betroffene wohl stimmberechtigt ist.
HINWEIS
Im Eifer des Gefechts wird die Abmahnung meist vergessen. Dies ist jedoch nur in äußersten Ausnahmesituationen zulässig. Als Vergleichsmaßstab kann herangezogen werden, dass in diesen Fällen regelmäßig auch die Polizei hinzugezogen wird.
Beschluss über den Ausschluss eines Teilnehmers von der Versammlung wegen eines Verstoßes
„Herr / Frau xxx wird aufgrund mehrfacher Er- und Abmahnungen unter Androhung des Ausschlusses von der Versammlung um __ Uhrzeit ausgeschlossen. [Zusatz]“
Zusatz (Mehrfachauswahl möglich):
-
Er / Sie wird aufgefordert den Versammlungsraum zu verlassen.
Es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sein Stimmrecht auf einen anderen Miteigentümer zu übertragen.
Mehrheit:
Sieht die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, gilt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beachten Sie, dass der Betroffene wohl stimmberechtigt ist.
HINWEISE:
(1) Ein Eingriff in das Teilnahmerecht ist nur statthaft, wenn auf andere Weise die geordnete Durchführung einer Versammlung nicht gewährleistet werden kann, so etwa, wenn ein Wohnungseigentümer nachhaltig und trotz Androhung des Ausschlusses die Versammlung weiterhin in erheblicher Weise stört (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 – V ZR 60/10 –, Rn. 8, juris)
Beschluss über die Vertagung der Versammlung
Beschlusstext:
„Die Versammlung wird beendet. [Zusatz]“
Zusatz:
-
Zur Behandlung der heute nicht bearbeiteten Tagesordnungspunkte soll die Versammlung in Kürze fortgesetzt werden. Der Verwalter wird hierzu gesondert einladen.
-
Die Beschlussfassung über die offenen Punkte soll auf der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung erfolgen.
-
Die Beschlussfassung über die offenen Punktesoll auf der nächsten außerordentlichen Eigentümerversammlung am [Datum] erfolgen.
Mehrheit:
Sieht die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vor, gilt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beachten Sie, dass der Betroffene wohl stimmberechtigt ist.
HINWEISE:
- Bestimmte Beschlüsse müssen gefasst werden. Beispielsweise wesentliche Sanierungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums, welche Auswirkung auf das Sondereigentum einzelner / mehrerer Miteigentümer haben. Anderenfalls machen sich die übrigen Eigentümer ggf. schadenersatzpflichtig.