Ordnungsgemäße Verwaltung – der richtige Weg
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 21 Abs. 4 WEG. Dort heißt es:
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Doch was bedeutet dies? Unser Seminar am 25. September 2017 wird darüber Aufschluss geben.
Anders als viele Wohnungseigentümer denken, bildet das Stichtwort „ordnungsgemäße Verwaltung“ zunächst eine Handlungsanweisung an die Wohnungseigentümergemeinschaft und die jeweiligen Eigentümer. Der WEG-Verwalter ist hier nur nachrangig betroffen. Dennoch darf der WEG-Verwalter als Organ der Gemeinschaft grundsätzlich nur ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen durchführen. Hier setzt unser aktuelles Seminar an und erläutert Ihnen an praktischen Beispielen,
- ob eine ordnungsgemäß Verwaltung vorliegt bei Beschlussvorlagen oder Verwaltungshandeln,
- wie Sie die ordnungsgemäß Verwaltung in der Eigentümerversammlung und gegenüber dem Verwalter durchsetzen können
- welche Konsequenz ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung hat und wie Sie davon profitieren könne
Wir wollen uns dabei auch der Frage stellen, wie Sie in Ihrer Eigentümergemeinschaft dafür sorgen können, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung erfolgt. Gerade die Auslegung des Begriffs hat schon viele Eigentümergemeinschaften zerstritten. Mit guten Argumenten und einem entsprechenden Rüstzeug können Sie zunächst den WEG-Verwalter und damit erfahrungsgemäß auch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ihre Seite ziehen. Denn auch die ordnungsgemäße Verwaltung ist abhängig von den Mehrheitsverhältnissen.
Hier gibt es zwei Fragen:
- Entspricht ein Handeln ordnungsgemäßer Verwaltung?
- Kann ich ein Handeln verlangen, damit eine ordnungsgemäße Verwaltung erfolgt?
Die zwei Fragen klingen gleich, haben aber gravierende Unterschiede, an die wir Sie heranführen können. Denn es besteht in einer WOhnungseigentümergemeinschaft ein erheblicher Unterschied zwischen dem was eine Gemeinschaft als ordnungsgemäße Verwaltung durchführen darf und was eine WEG einem einzelnen Eigentümer als ordnungsgemäße Verwaltung schuldet.
Es macht für die ordnungsgemäße Verwaltung einen Unterschied, ob Sie eine Beschlussmehrheit hinter sich vereinen können oder ob Sie in der WEG bei streitigen Themen in der Minderheit sind. Wenn Sie wissen, was Sie durchsetzen können, habe Sie natürlich eine stärke Position in der Eigentümerversammlung und gegenüber dem Verwalter. Hier setzen wir mit Ihnen an und zeigen Möglichkeiten und Lösungsansätze anhand aktuelle und praktisch relevanter Beispiele.
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